13.12.2016
Wer einen Link auf eine Seite mit „gestohlenen“ Bildern setzt, dem droht die Haftung: Dazu hat das Landgericht Hamburg in dem Beschluss vom 18. November 2016 – Az. 310 O 402/16 – in einem Eilverfahren entschieden.
Das LG Hamburg hat dabei als erstes deutsches Gericht die neue Rechtsprechung des EuGH angewendet.
Der Europäische Gerichtshof hatte im September 2016 entschieden: Wer einen Hyperlink auf urheberrechtsverletzende Inhalte im Internet setzt, haftet jedenfalls dann, wenn er im weiteren Sinne „mit Gewinnerzielungsabsicht“ handelt.
Dementsprechend erließ das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer Webseite, der einen Hyperlink auf eine Webseite gesetzt hatte, auf der ein urheberrechtsverletzendes Foto abgebildet war.
Der Antragsteller in Bezug auf die einstweilige Verfügung war der Fotograf der Aufnahme.
Die Verlinkung sei eine Urheberrechtsverletzung, so das LG Hamburg.
Handle der Verlinkende dabei „mit Gewinnerzielungsabsicht“, so sei ihm zuzumuten, „sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde“, führt das Gericht aus.
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Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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