05.07.2016

Auch grobe Beleidigungen, die per SMS über einen relativ kurzen Zeitraum verschickt und nicht in breiter Öffentlichkeit bzw. anderweitig veröffentlicht werden, begründen keinen Schmerzensgeldanspruch, hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Kläger hatte von seinem ehemaligen Vermieter Geldentschädigung verlangt.

Schwere SMS-Beleidigung

Denn der Ex-Vermieter hatte ihn insbesondere per SMS an zwei Tagen u.a. als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet.

BGH: Kein Schmerzensgeld

Trotz der heftigen Beleidigungen lehnte der BGH in dem Urteil vom 24.05.2016, Az VI ZR 496/15 die Schmerzensgeldforderung ab. Denn das sei keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Das Gericht stellt darauf ab, dass die Beleidigungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum und nicht in breiter Öffentlichkeit erfolgt seien. Zudem hätte sich der Beklagte zu den Äußerungen durch einen Streit aus dem Mietverhältnis veranlasst gesehen – wenn das auch in keiner Weise gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem hätte es sich um „schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern“ gehandelt.

Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruchs

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung würde nur dann Anspruch auf Geldentschädigung begründen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann.

Der BGH bezieht sich damit auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Schwerwiegender Eingriff – Frage des Einzelfalls

Ob ein so schwerwiegender Eingriff vorliegt oder nicht, wird nach den jeweiligen Umstände des Einzelfall entschieden: Vor allem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens sind dabei relevant.

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