Eine Genehmigung für die Nebentätigkeit eines Polizisten in einer Fernsehproduktion wurde zu Unrecht verweigert. Das hat die 1. Kammer des VG Aachen in einem am 12. März 2015 verkündeten Urteil festgestellt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Mitarbeit in „scripted-reality“-Sendungen wie den RTL-Produktionen „Familien im Brennpunkt“ und „Verdachtsfälle“ schade nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, solange der Kriminalhauptkommissar sachlich korrekte und auf seiner Erfahrung beruhende Ratschläge gebe. Die gelegentliche Einblendung außerhalb des gespielten „Hauptgeschehens“ gewährleiste die Abgrenzung zum fiktiven Teil der Sendungen. Der Polizeibeamte habe auch früher schon mit Genehmigung seines Dienstherrn an vergleichbaren TV-Formaten mitgewirkt. Unerheblich sei, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales die Zusammenarbeit mit Produktionsfirmen bestimmter „scripted-reality“-Formate eingestellt habe. Denn es müsse zwischen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei und der Teilnahme eines einzelnen Beamten an solchen Sendungen unterschieden werden. Hier gehe es nicht um die Außendarstellung der gesamten Polizei. Falls sich das betreffende Format so wandele, dass eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung zu befürchten sei, könnte die Genehmigung jederzeit widerrufen werden.
Gegen das Urteil kann das Land NRW die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 1 K 1032/14
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 12.03.2015