Das LG Düsseldorf hat eine Klage, mit der eine Klägerin einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen ehrverletzender Äußerungen und Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes geltend gemacht hat, abgewiesen: Der Anspruch sei nicht vererblich.
Dies gelte auch für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung im Zeitpnkt des Erbfalls bereits rechtshängig gewesen sei – wie im vorliegenden Fall.
„Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Absatz 2 BGB handelt, sondern um einen Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht.
„Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (BGH, NJW 2014, 2029, Rz. 40).
Mithin ist ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist.“, so das LG Düsseldorf.
Das Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2015, 12 O 341/11, finden Sie hier im Volltext.
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