Das Landgericht Heilbronn hat entschieden: Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden.
Mit der im streitgegenständlichen Sachverhalt in einem PkW installierten Dashcam seien umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens gemacht worden.
schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen würde schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellen, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sein würde.
Bundesdatenschutzgesetz und Kunsturhebergesetz verletzt
Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam würde außerdem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG verstoßen. Das Urteil finden Sie hier im Volltext.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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