19.04.2016
Das ArbG Mönchengladbach hat entschieden, dass Cora Schumacher von ihrem ehemaligen Hausmeister keine Unterlassung von Äußerungen, insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung verlangen kann.
Der Hausmeister war vom 01.05.2015 bis 19.06.2015 im Privathaushalt von Frau Schumacher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages für „geringfügig entlohnte Beschäftigte“ tätig. In dem formularmäßigen Vertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro.“ Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsabschluss gestrichen worden. Ausgehend von einer Vergütung von 450 Euro monatlich sind die Ansprüche des Hausmeisters von Frau Schumacher erfüllt worden. Der Hausmeister hat die Auffassung vertreten, er könne 450 Euro pro Stunde beanspruchen. In einem gerichtlichen Verfahren hatte er 43.200 Euro brutto abzüglich der gezahlten 1.050 Euro netto beansprucht. Sein diesbezügliches Begehren blieb sowohl vor dem ArbG Mönchengladbach als auch vor dem LArbG Düsseldorf erfolglos. In einem BILD-Zeitungs-Artikel vom 16.02.2016 wurde über die Forderung des Hausmeisters berichtet.
Das ArbG Mönchengladbach hat den Antrag von Cora Schumacher auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Unterlassung dieser Äußerungen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind die von Frau Schumacher gestellten Anträge teilweise zu unbestimmt und damit unzulässig. Soweit sie zulässig sind, seien sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zwar deutlich gemacht, dass es die Interpretation des Arbeitsvertrags durch den Hausmeister, es sei ein Stundenlohn von 450 Euro vereinbart worden, für abwegig hält. Gleichwohl dürfe der Hausmeister an dieser Interpretation festhalten und dies auch äußern. Anders wäre es, wenn der Hausmeister wahrheitswidrig behaupten würde, Frau Schumacher verweigere ihm seinen unstreitig geschuldeten Lohn. In diesem Fall wäre dem Antrag möglicherweise stattzugeben. Doch aus dem BILD-Artikel, den Frau Schumacher offenbar zum Anlass für ihren Antrag genommen hat, gehe nur hervor, dass der Hausmeister mit Frau Schumacher über die Interpretation des Arbeitsvertrags streitet. Denn dort stehe ausdrücklich, diese Frage sei „strittig“.
Die weiteren Anträge hat das ArbG Mönchengladbach aus formalen Gründen zurückgewiesen. Sie waren nach Auffassung des Arbeitsgerichts zu unbestimmt. Ferner sei nach der Rechtsprechung des BAG ein Unterlassungsantrag als sog. „Globalantrag“ vollständig zurückzuweisen, wenn er zumindest auch Fallgestaltungen erfasse, die dem Beklagten erlaubt seien. Auch diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht für die weiteren Unterlassungsanträge bejaht.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Mönchengladbach v. 15.04.2016