Sie wurden wegen angeblicher Tauschbörsennutzung (Filesharing) abgemahnt und fragen: Was soll ich jetzt tun?
Sie haben eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings, zum Beispiel von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten, von den Sasse und Partner Rechtsanwälten, von der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, von den Nimrod Rechtsanwälten oder von Rechtsanwalt Daniel Sebastian erhalten? Sinnvoll und wichtig ist es, umgehend angemessen zu reagieren.
Ruhig bleiben
Behalten Sie einen kühlen Kopf – Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten. So kann es die Situation verschlimmern, wenn Sie unter Druck versuchen, selbst Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen bzw. wenn Sie etwas ungeprüft unterschreiben.
Anwaltsberatung
Suchen Sie sich anwaltliche Unterstützung. Zunächst gilt es dann in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat. Die abmahnende Kanzlei fordert in Filesharing-Abmahnschreiben üblicher Weise, dass innerhalb einer kurzen Frist die Erklärung unterzeichnet eingesandt und ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll.
konkrete Situation
In der anwaltlichen Beratung können Sie besprechen, welchen Hintergrund die Abmahnung hat.
- Wo waren Sie zu der in der Abmahnung genannten angeblichen Tatzeit?
- Wurde der Anschluss bewusst anderen zur Nutzung überlassen? Wohnen Angehörige (Kinder, Lebensgefährte, Freunde) oder im Haushalt, die die Rechtsverletzung begangen haben können?
- Gibt es einen WLan-Anschluss?
- Wenn Sie es gewesen sein können, war es ein einmaliger Vorfall, oder ist das mehrfach vorgekommen?
modifizierte Unterlassungserklärung
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte keinesfalls eine in der Abmahnung enthaltene vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.
In den meisten Filesharing-Abmahnungen ist eine solche vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten. Wer eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreibt, kann vorschnell handeln und die Situation dadurch verschlimmern. Wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung, wie oft Abmahnungen beigefügt, unterschrieben und zurückgeschickt wird, kann das mit diversen Nachteilen verbunden sein – so zum Beispiel unter Umständen mit einem Schuldeingeständnis.
Dabei ist das Ignorieren einer Abmahnung allerdings ebenso wenig angebracht wie das ungeprüfte Unterzeichnen der vorformulierten Unterlassungserklärung.
Die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall sollte vielmehr anwaltlich für Sie geprüft und dann entschieden werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Sofern das der Fall ist, sollte eine geänderte Unterlassungserklärung erstellt werden. In der Fachsprache heißt das dann: „modifizierte Unterlassungserklärung“. Deren Formulierung ist von gravierender Bedeutung, da sie erhebliche Folgewirkungen hat.
Spezialisiertes juristisches Fachwissen und die exakte anwaltliche Bearbeitung der konkreten Sach- und Rechtslage im individuellen Fall führt zu einer genau für Sie passenden Vorgehensweise.
Vergleichsbetrag
Weiteres Ziel der anwaltlichen Unterstützung ist die Zurückweisung oder Reduzierung der Zahlungsforderungen.
Eine weitere im Einzelfall zu prüfende Frage ist damit die Berechtigung der Zahlungsforderungen in Abmahnungen – sind diese überhaupt berechtigt, oder sind die Forderungen überhöht?
Oft sind die in der Abmahnung genannten Zahlungsforderungen überhöht, selbst wenn diese dem Grunde nach bestehen sollten. In vielen Fällen kann im Rahmen einer abschließenden außergerichtlichen Einigung eine erhebliche Verminderung des Betrages, den Sie an die Gegenseite zahlen, erreicht werden.
Aktuelle Rechtsprechung
Mittlerweile gibt es diverse Urteile im Filesharing-Recht, so dass jeweils der konkrete Einzelfall anhand aktueller Rechtsprechung zu prüfen ist.
Am 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil mit dem Zeichen 1 ZR 121/08, “Sommer unseres Lebens”, in den Leitsätzen ausgeführt:
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
In der “BearShare-Entscheidung” vom 8. 1. 2014 – I ZR 169/12 führt der Bundesgerichtshof in den Leitsätzen des Urteils aus:
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da diese permanente Entwicklungen durchläuft, ist Expertenwissen gefragt. Eine “0815-Lösung” gibt es eben gerade nicht: Wie in Ihrem Fall vorzugehen ist, hängt von den Einzelfallumständen ab. Nehmen Sie daher spezialisiertes Anwaltswissen in Anspruch.
Wenn Sie abgemahnt wurden, können Sie sich gerne an die Kanzlei Wienen wenden. Die Anwaltskanzlei Wienen hat seit Jahren Erfahrung in Filesharing-Sachen und berät bzw. vertritt in Berlin und bundesweit.
Gerne können Sie sich an uns wenden,
Telefonnummer: 030 – 390 398 80
oder Sie schreiben uns hier per Kontaktformular.
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