Das VG Berlin hatte im Januar 2015 in einem Eilverfahren entschieden, dass das Bundesverkehrsministerium einem Journalisten der Wochenzeitung Die Zeit Auskunft über die Berechnung der prognostizierten Einnahmen durch die Einführung der PKW-Maut erteilen musste. Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlen der Berechnung der durch die Einführung der Pkw-Maut für ausländische Autofahrer prognostizierten Einnahmen von rund 700 Mio. Euro jährlich zugrunde liegen und den Rechenweg darzustellen sowie in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie wurden die prognostizierten Einnahmen von 700 Mio. Euro berechnet? Welche Zahlen liegen der Berechnung zugrunde? Wie stellt sich der Rechenweg dar? Welchen Inhalt haben die dazu vorliegenden Excel-Tabellen?
2. Wurde die Berechnung durch einen externen Gutachter geprüft? Falls ja, wer ist dieser Gutachter?
3. Von welchen prozentualen Anteilen an Pendlern, Geschäftsreisenden und Privatreisenden geht das Ministerium in seiner Schätzung aus?
4. Auf wie viele Fahrzeuge verteilen sich nach Schätzung des Ministeriums die zugrunde gelegten 130 Mio. Ein- und Durchfahrten? Wie viele Fahrzeuge davon erwerben in der Schätzung des Ministeriums eine 10-Tages-Vignette für 10,00 Euro, eine 2-Monats-Vignette für 22,00 Euro, eine Ein-Jahres-Vignette? Wie hoch sind die geschätzten Einnahmen aus der von Ausländern erworbenen Ein-Jahres-Vignette?
5. Wie genau ergeben sich daraus die geschätzten Einnahmen von 700 Mio. Euro?
6. Beruhen die Schätzungen des Ministeriums auf dem AGES-Gutachten aus dem Jahr 2013?
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000.00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der Redakteur der Wochenzeitung „D…“ ist, erklärte dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit E-Mail vom 31. Oktober 2014, er wüsste gerne:
– wie genau die prognostizierten Einnahmen von 700 Mio. Euro pro Jahr der geplanten Pkw-Maut geschätzt worden seien,
– welche Posten sich zu dieser Summe addierten und
– was die (wissenschaftliche) Grundlage für diese Schätzung sei.

Mit E-Mail vom 3. November 2014 teilte die Pressestelle dieses Ministeriums dem Antragsteller Folgendes mit: Die Einnahmeschätzungen erfolgten auf der Basis der verfügbaren statistischen Daten. Ausgangsbasis sei die in allen Gutachten zugrunde gelegte Zahl von 170 Mio. Ein- und Durchfahrten von ausländischen Kraftfahrzeugen nach Deutschland. Diese Zahl sei um die Zahl der Ein- und Durchfahrten auf dem nachgeordneten Netz gekürzt worden, so dass von rund 130 Mio. Ein- und Durchfahrten derartiger Fahrzeuge auf den Bundesautobahnen ausgegangen werde. Dem sei gegenübergestellt worden, aus welchem Zweck die Fahrzeuge nach Deutschland kämen (Pendler, Geschäftsreisende, Privatreisende), wie oft sie führen, mit wie viel Personen die Pkw besetzt seien. Daraus sei abgeleitet worden, auf wie viele Fahrzeuge sich die Ein- und Durchfahrten verteilten und welche Fahrzeuge vermutlich eher eine Jahres- oder eine Kurzzeitvignette kaufen würden. Es ergäben sich dann rund 700 Mio. Euro Bruttoeinnahmen von den ausländischen Kraftfahrzeugen, von denen 195 Mio. Euro an jährlichen Verwaltungskosten abgezogen würden.

Der Antragsteller stellte dem Ministerium mit E-Mail vom selben Tag Fragen mit den unter den Nummern 2, 3, 4 und 5 des Beschlusstenors genannten Inhalten. Mit E-Mail vom 5. November 2014 bat dieser Beteiligte das Ministerium ferner um Auskunft, ob den prognostizierten Einnahmen von 700 Mio. Euro durch ausländische Pkw eine schriftliche Errechnung zugrundeliege und ob diese Rechnung durch einen externen Gutachter geprüft worden sei. Das Ministerium erklärte dem Antragsteller mit E-Mail vom 7. November 2014, dass es eigene Berechnungen angestellt habe und dass zu diesem Zeitpunkt – die Abstimmung des Gesetzentwurfs mit den anderen Ressorts stehe erst am Anfang – nicht mit weiterreichenden Informationen gedient werden könne.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Er habe einen Anordnungsanspruch aus Art. 5 GG. Die Öffentlichkeit habe ein großes Interesse daran, zu erfahren, wie die Berechnung eines zu erwartenden Haushaltsgewinns in Höhe von 500 Mio. Euro zu Stande komme, deren Ergebnis ihr zur Begründung des Gesetzesentwurfs zur Pkw-Maut mitgeteilt worden sei. Dies gelte umso mehr, wenn Berechnungen Dritter (etwa des ADAC) von einer Unwirtschaftlichkeit der Einführung einer solchen Maut ausgingen.

Seine Fragen seien nicht derart beantwortet worden, dass die Berechnungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar geworden seien. Die Aussagen des Ministeriums seien weder mit Zahlen noch mit Belegen unterfüttert worden.Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls vorhanden. An dem Thema Pkw-Maut bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse. Zudem stehe die Abstimmung über den genannten Gesetzesentwurf unmittelbar bevor, so dass auch ein starker Gegenwartsbezug vorliege. Die beabsichtigte Berichterstattung wolle noch vor dieser Abstimmung etwaige Berechnungsgrundlagen auswerten. Dafür sei es notwendig, dass der Presse alle etwaigen Berechnungen zugrunde liegenden Posten vorgelegt würden.Der Antragsteller beantragt,zu beschließen wie geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag zurückzuweisen.Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antragsteller habe – über die gegebene Antwort hinaus – keinen Anspruch auf weitere Auskunft nach dem presserechtlichen Mindeststandard aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch die Anwendung der Pressegesetze der Länder führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Auskunftsanspruch kenne entsprechende Begrenzungen.

Den verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers habe sie bereits erfüllt. Zu mehr als den erteilten Auskünften sei sie presserechtlich nicht verpflichtet. Sie habe alle Antworten gegeben, die in der laufenden Abstimmung des Gesetzesentwurfs – ohne diese zu gefährden oder zu präjudizieren – angezeigt gewesen seien.Ein laufendes Verfahren – hier: Gesetzgebungsverfahren – beschränke ebenso wie der ihr zustehende exekutive Kernbereich (als freie und offene Willensbildung zu dem Gesetzentwurf) die Reichweite des Auskunftsanspruchs. Dies entspreche der Rechtsprechung zu entsprechenden Ausnahmetatbeständen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG) sowie dem Umweltinformationsgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG).

Im Weiteren bestimmten die Regeln des Gesetzgebungsverfahrens Zeitpunkt und Umfang der Presseinformation mit. Eine unbefangene und unbeeinflusste Beratung – mithin der Schutz des Beratungsvorgangs – müsse presserechtlich im Gesetzgebungsverfahren gewahrt bleiben.Inzwischen könne sich der Antragsteller ergänzend aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf unterrichten. Dieser sei – mit zahlreichen, ergänzenden Information – etwa im Internet öffentlich verfügbar.

II.

Der zulässige (1.) Antrag ist begründet (2.).

1.

a) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist vorhanden. Der mit dem Antrag verfolgte Anspruch ist nicht bereits erfüllt. Der Antragsteller begehrt, dass die Antragsgegnerin ihm über die schon zu der geplanten Pkw-Maut gegebenen Informationen hinaus Auskunft darüber erteilt, welche Zahlen im Einzelnen ihrer Berechnung der durch die Einführung dieser Maut von ausländischen Autofahrern zu erwartenden Einnahmen zugrundeliegen, wie der Rechenweg dieser Berechnung sich darstellt, ob die Berechnung durch einen externen Sachverständigen geprüft wurde und wer dieser Sachverständige gegebenenfalls ist, sowie ob die Einnahmeschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dem AGES-Gutachten aus dem Jahr 2013 beruht. Diese Auskünfte hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch nicht erteilt.Der Umstand, dass mittlerweile der von der Bundesregierung beschlossene „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen“ sowie ergänzende Informationen öffentlich verfügbar sind, hat des Rechtsschutzbedürfnisses nicht entfallen lassen. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrten Informationen den entsprechenden, noch nicht einmal abschließend benannten Publikationen zu entnehmen sind.

b) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, sein Inhalt vollstreckungsfähig genau.

2. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (a) sowie eines Anordnungsgrundes (b) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a) Es mag letztlich auf sich beruhen, ob der Auskunftsanspruch von Vertretern der Presse gegen Bundesbehörden (wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers) aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (so BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 17 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – OVG 6 S 36.13 –, juris Rn. 2, sowie Beschluss vom 12. September 2013 – OVG 6 S 46.13 –, juris Rn. 6) oder aus der die Auskunftspflicht von Behörden regelnden Vorschrift des Pressegesetzes des Landes, in dem die Bundesbehörde ihren Sitz hat (so mit guten Gründen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 44 ff.) – hier mithin aus § 4 des Berliner Pressegesetzes (BlnPrG) –, folgt. Denn sowohl nach § 4 BlnPrG (aa) als auch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (bb) hat der Antragsteller Anspruch auf die begehrten Auskünfte.

aa) (1) Nach § 4 Abs. 1 BlnPrG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller, der sich zumindest durch Vorlage seines Presseausweises als Vertreter der Presse ausgewiesen hat, gehört zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006 – künftig: Löffler/Burkhardt –, § 4 LPG Rn. 78), nämlich zu den von der Antragsgegnerin prognostizierten Einnahmen durch die geplante Pkw-Maut, soweit diese Einnahmen auf ausländische Autofahrer entfallen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, eine Behörde, ist mit diesen Fakten im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen (vgl. hierzu Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 59). Dieses Ministerium hat den vorstehend bezeichneten Gesetzentwurf formuliert und die auf nicht in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge entfallenden Bruttoeinnahmen durch die Einführung der landläufig als Pkw-Maut bezeichneten Infrastrukturabgabe mit rund 700 Mio. Euro prognostiziert. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass die Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 86). Dem Antragsteller geht es darum, nähere Informationen zur Berechnung der vom zuständigen Fachministerium prognostizierten Haushaltseinnahmen durch die geplante, in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Pkw-Maut zu erhalten und zu verbreiten, zur Sinnhaftigkeit, namentlich zur Wirtschaftlichkeit dieser Maut Stellung zu nehmen und zur Meinungsbildung hinsichtlich der Einführung der Maut beizutragen.

(2) Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die begehrten Auskünfte nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. Insbesondere liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 3 dieser Vorschrift hier nicht vor.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BlnPrG können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben (Urteil der Kammer vom 23. August 2013 – VG 27 K 159.13 –, juris Rn. 79, und Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2012 – VG 27 L 259.12 –, juris Rn. 28; so auch Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 100). Derartige Vorschriften stehen der Erteilung der begehrten Auskünfte nicht entgegen. Insbesondere hindern Regeln des Gesetzgebungsverfahrens die Auskunftserteilung nicht, zumal der Antragsteller Auskünfte nicht über das den genannten Gesetzentwurf betreffende Gesetzgebungsverfahren, sondern über eine vor Beginn dieses Verfahrens angestellte Berechnung eines Bundesministeriums erstrebt. Dass die Bundesregierung die verlangten Informationen überhaupt in besagtem Verfahren bekannt geben will, trägt die Antragsgegnerin nicht vor – erst recht nicht, in welchem Verfahrensstadium die Regierung dies zu tun gedenkt.

Die Geheimhaltung der gewünschten Informationen ist auch nicht zum Schutz des exekutiven Kernbereichs (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2014 – 2 K 285.12 –, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) erforderlich. Der den Gesetzentwurf betreffende Abstimmungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive ist abgeschlossen. Die Bundesregierung hat am 17. Dezember 2014 beschlossen, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Nach Abschluss besagten Prozesses sind die erstrebten Informationen nicht mehr schutzwürdig. Das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Informationen überwiegt das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Interesse an der Vertraulichkeit bei weitem. Die Informationen betreffen nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, sondern den Bereich der Vorbereitung einer Regierungsentscheidung, nämlich eine von dem federführenden Bundesministerium angestellte Berechnung der aufgrund des geplanten Gesetzes zu erwartenden Haushaltseinnahmen. Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran, diese Berechnung nachvollziehen und überprüfen zu können, zumal die Antragsgegnerin das Ergebnis der Berechnung in der Öffentlichkeit zur Begründung des Gesetzentwurfes anführt.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG können Auskünfte verweigert werden, soweit Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde. Dies ist hinsichtlich der erstrebten Auskünfte nicht der Fall. Diese Auskünfte gefährden entgegen der zumindest sinngemäß geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin die (unbefangene und unbeeinflusste) Beratung des erwähnten Gesetzentwurfs im Gesetzgebungsverfahren nicht. Die verlangten Informationen betreffen nicht Beratungen der Legislative, sondern allenfalls vorausgegangene Beratungen der Exekutive. Die Bekanntgabe dieser Informationen ist für die Beratung des Gesetzentwurfs im Gesetzgebungsverfahren nicht nur ungefährlich, sondern sogar hilfreich. Denn die Informationen ermöglichen es namentlich den Mitgliedern des Bundestages, sich kompetenter als ohne sie eine Meinung zu dem Entwurf zu bilden.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BlnPrG können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Unter einem Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen (Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 95). Bei dem in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahren handelt es sich nicht um ein solches Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren ist vielmehr auf die rechtliche Regelung einer Vielzahl von Fällen, nämlich auf den Erlass eines Gesetzes – einer abstrakt-generellen Regelung – gerichtet.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 29 f.) verpflichtet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Behörden des Bundes, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Der auf das Niveau eines „Mindeststandards“ begrenzte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch von Pressevertretern endet nach dieser Rechtsprechung dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind danach beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen im hier interessierenden Zusammenhang freilich nicht als abschließend zu verstehen sind (BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Im vorliegenden Fall stehen der Auskunftserteilung berechtigte schutzwürdige Interessen der genannten Art nicht entgegen. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 BlnPrG gelten insoweit entsprechend. Dass die Antragsgegnerin derzeit über die dort angesprochenen Belange hinausgehende Diskretionsinteressen hat, die als berechtigt und schutzwürdig in Betracht kommen, ist weder geltend gemacht noch ansonsten erkennbar.

b) Ein Anordnungsgrund ist auch vorhanden. Die begehrte, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich. Hier liegt nämlich ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 30).

An dem Thema „Einführung einer Pkw-Maut“ besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse, wie nicht zuletzt die lebhafte Diskussion dieses Thema in der Öffentlichkeit zeigt. Bei dem Thema handelt es sich um ein politische Angelegenheit, nämlich ein viele Menschen betreffendes Gesetzesvorhaben des Bundes. Außerdem geht es dabei um die Erzielung und Verwendung öffentlicher (Haushalts)Mittel.Auch ein starker Gegenwartsbezug der (beabsichtigten) Berichterstattung ist vorhanden. Denn sie bezieht sich auf ein Gesetzesvorhaben, das sich gerade im Gesetzgebungsverfahren befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff, 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.