Logo_mit_Text_Anwaltskanzlei_Wienen_12Das LG Düsseldorf hat eine Klage, mit der eine Klägerin einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen ehrverletzender Äußerungen und Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes geltend gemacht hat, abgewiesen: Der Anspruch sei nich vererblich.

Dies gelte auch für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung im Zeitpnkt des Erbfalls bereits rechtshängig gewesen sei – wie im vorliegenden Fall.

“Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Absatz 2 BGB handelt, sondern um einen Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht.

„Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (BGH, NJW 2014, 2029, Rz. 40).

Mithin ist ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist.”, so das LG Düsseldorf.

Das Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2015, 12 O 341/11, finden Sie hier im Volltext.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen ehrverletzender Äußerungen und Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes geltend.

Diesen hatte ihr verstorbener Ehemann (im Folgenden: Kläger) mit Schriftsatz vom 22.06.2011 zur Beantragung von Prozesskostenhilfe gerichtlich geltend gemacht. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 25.08.2011 Prozesskostenhilfe für einen Anspruch in Höhe von 5.000,- EUR bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 reichte der Kläger die Klage ein. Während des laufenden Prozesses verstarb der Kläger. Die Klägerin, welche in den V lebt, nahm den Rechtsstreit auf.

Hintergrund der Klage ist, dass der Kläger als Soldat im 2. Weltkrieg teilgenommen hat. Er war zunächst Staatsbürger der V1 bzw. der T2. Nach dem 2. Weltkrieg ist er in die V ausgewandert und erwarb dort als Displaced Person die V2 Staatsbürgerschaft erworben. Nachdem im Jahr 1976 der Verdacht aufkam, der Kläger habe als Kollaborateur der Nationalsozialisten in Konzentrations- und Vernichtungslagern Dienste verrichtet, entzog die b Einwanderungsbehörde dem Kläger die V2 Staatsbürgerschaft. Er wurde nach J abgeschoben. Dort wurde ihm ein Strafprozess gemacht. Im Anschluss durfte der Kläger wieder in die V einreisen und bekam die V2 Staatsbürgerschaft zurück. Wegen einer Beteiligung an der Ermordung von Dritten im Vernichtungslager T entzogen ihm die V2 Behörden im Jahr 2000 die Staatsbürgerschaft erneut. Der Kläger war staatenlos. Ende Dezember 2008 erklärte sich die C2 bereit, den Kläger aufzunehmen und ihm den Prozess wegen Verbrechen im Lager T in E zu machen. Nach Ankunft in N wurde der Kläger verhaftet. Erstinstanzlich verurteilte ihn das Landgericht N wegen Beihilfe zum Mord an holländischen Juden in rund 28.000 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es hob gleichzeitig den Haftbefehl auf und entließ den Kläger aus der Haft. Der Kläger war zuletzt wohnhaft in einem Senioren- und Pflegeheim in E.

Die Beklagte veröffentlichte unter C am 06.05.2009 mehrere Beiträge über den Kläger. Sie bezeichnete ihn unter anderem als „NS-Verbrecher“, „KZ-Bestie“ und „Kriegsverbrecher“. Der Presserat erließ am 08.09.2009 einen Beschluss, wonach in der Berichterstattung vom 06.05.2009 eine Verletzung des in Ziffer 13 „Pressekodex“ festgehaltenen Vorverurteilungsverbots liege. Weitere Berichte über den Kläger folgten (unter anderem am 30.11.2009, 02.12.2009 und 14.05.2010), welche unter anderem Abbildungen des Klägers enthielten und sich zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) und zu dem Gesundheitszustand des Klägers verhielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.06.2011 sowie deren Anlagen und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, der Kläger sei durch die Berichterstattung der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht in einem außerordentlichen Maße verletzt worden. Die Äußerungen der Beklagten, der Kläger laufe in der JVA ganz normal auf und ab, er lache dort, seien frei erfunden. Diese gäben den Gesundheitszustand des Klägers zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend wieder. Sie ist der Auffassung, der Schmerzensgeldanspruch bzw. der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich. Dies richte sich nach V2m Recht. Der Geldentschädigungsanspruch diene vorliegend nicht nur der Genugtuung, sondern auch der Prävention. Zudem diene er der öffentlichen Rehabilitation des Klägers. Beide Zwecke seien auch nach dem Tod des Klägers noch zu erreichen. Entscheidend spreche aber für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs, dass das Grundrecht der Menschenwürde auch von Gerichten durchzusetzen sei. Anderenfalls seien ältere Betroffene unzumutbar benachteiligt. Da es vorliegend um Ehrschutzstraftaten ginge, bestimme auch § 403 StPO die Vererblichkeit eines vermögensrechtlichen Anspruchs.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100,- EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der in den Artikeln dargestellte Gesundheitszustand des Klägers beruhe auf Wahrnehmungen des Redakteurs. Von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung könne nicht ausgegangen werden. Die Wortberichterstattung stelle eine zulässige Verdachtsberichterstattung dar. Auch die Bildberichterstattung sei zulässig gewesen. Eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung sei nicht feststellbar. Der Kläger habe sich auch nur – unstreitig – mit der Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs zur Wehr gesetzt. Der Kläger habe keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Erbin des Geldentschädigungsanspruchs geworden sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Erbenstellung und die Aktivlegitimation. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin noch lebe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 Die Klage ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

 I.

Von der Prozessfähigkeit der Klägerin ist vorliegend auszugehen. Das Bestreiten der Beklagten, die Klägerin lebe noch, ist ein Bestreiten ins Blaue und somit unbeachtlich. Objektive Anhaltspunkte trägt die Beklagte nicht vor, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Grundsätze des § 56 ZPO eingreifen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Prozessfähigkeit vorliegen würden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rz. 4). Allein der Umstand, dass die Klägerin höheren Alters ist und an einer Krankheit leidet, rechtfertigt die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.

II.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht zu. Es braucht nicht zu entschieden werden, ob ein solcher Anspruch besteht. Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung ist nicht vererblich, so dass die Klägerin nicht berechtigt ist, diesen geltend zu machen.

a)

Für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs ist das für das Rechtsverhältnis maßgebende Einzelstatut entscheidend (Dutta, in: MüKoBGB, 6. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rz. 196). Gemäß § 40 Abs. 1 EGBGB ist danach deutsches Recht anwendbar.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hält die Kammer an ihrer Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 02.04.2014 nicht mehr fest. Der zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Anspruch ist nicht vererblich.

b)

Dies gilt auch für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtshängig gewesen ist, wie im vorliegenden Fall (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz. 1013; a. A. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rz. 140; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 32 Rz. 19, Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des Presserechts, § 36 Rz. 24; Ludyga, ZEV 2014, 333; Beuthin, GRUR 2014, 957).

Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Absatz 2 BGB handelt, sondern um einen Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG undArtikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht. „Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (BGH, NJW 2014, 2029, Rz. 40). Mithin ist ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist.

aa)

Hiervon ausgehend spricht gegen die Vererblichkeit die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, der in der Genugtuung liegt. Eine solche kann dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 702 Rz. 18).

bb)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. In der außer Kraft getretenen Regelung kam zum Ausdruck, dass ein Schmerzensgeldanspruch auf den Erben übergehe, wenn dieser rechtshängig geworden sei. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich sein soll. Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Auch aus der Begründung zum Änderungsgesetz ergibt sich kein entsprechender gesetzgeberischer Wille. Ausweislich der Begründung zur Aufhebung von § 847 BGB a. F. wurde an dem Regierungsentwurf, der in das parlamentarische Verfahren gelangte, keine Änderung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 24 – 26). Vielmehr wurde sich die Regierungsauffassung zu Eigen gemacht, dass der Geldentschädigungsanspruch eine andere Anspruchsgrundlage habe, so dass Änderungen am § 847 BGB a. F. ihn auch nicht tangieren könnten. Dementsprechend kann die ursprüngliche Wertung, dass eine Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs gegeben sei, wenn der Anspruch rechtshängig gewesen sei, nicht auf den Geldentschädigungsanspruch nach Artt. 1, 2 GG übertragen werden. Zudem äußerte sich der Gesetzgeber im Übrigen auch nicht zu dem Problem der Übertragbarkeit eines solchen Anspruchs. Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Geldentschädigungsanspruch als einen vererblichen Anspruch auszugestalten.

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist nach den allgemeinen Regelungen ein höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich, vgl. § 399 BGB. Dies würde zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen, der maßgeblich eine Genugtuungsfunktion erfüllen soll (BGH, GRUR 2014, 702 – Rz. 18).

cc)

Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Geldentschädigungsanspruch auch eine Präventivfunktion zukommt (vgl. hierzu Ludyga, ZEV 2014, 333, 337). Dies ist nicht die entscheidende gesetzliche Grundlage für den Geldentschädigungsanspruch. Deshalb kann allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden.

dd)

Auch der Einwand der Geldentschädigungsanspruch stelle ein Vermögensgut dar, welches nach dem Tode auf die Erben übergehe (vgl. Beuthin, GRUR 2014, 957), vermag nicht zu überzeugen. Ohne gesetzliche Regelung, wie bei § 27 UrhG, kann der Geldentschädigungsanspruch als ein reiner ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären Ausprägung nicht als ein solcher Anspruch angesehen werden, der Teil der Erbmasse wird. Gerade der ideelle Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt keinen vermögensrechtlichen Anspruch dem Grunde nach dar. Anders würde sich dies darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

ee)

Ferner ergibt sich aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO keine andere Rechtslage. Diese haben keinen Einfluss darauf, ob der Geldentschädigungsanspruch vererblich ist oder nicht.

 ff)

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs führe zu einer Begünstigung von Tätern und schließe ältere Menschen aus der Rechtsgemeinschaft aus, überzeugt dies nicht. Der Geldentschädigungsanspruch ist lediglich eine rechtliche Möglichkeit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Dieser Geldentschädigungsanspruch wird nur unter besonderen Voraussetzungen, wie einer schwerwiegenden Rechtsverletzung und keiner anderen Möglichkeit der Wiedergutmachung, gewährt. Daneben – und unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen – sieht die Rechtsordnung vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Handlungen vor. Ob ein von einer persönlichkeitsverletzenden Handlung Betroffener seine Rechte geltend macht, und insbesondere wann und wo, obliegt allein ihm. Vorliegend hat der Kläger andere Rechtsinstitute zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wahrgenommen, sondern sich auf das subsidiäre Rechtsinstitut des Geldentschädigungsanspruchs gestützt.

 gg)

 Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Aus Art. 19 Abs. 4 GG erwächst der Anspruch auf einen qualifizierten Rechtsschutz (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 30). Dies bedeutet indes keinen allgemeinen Justizgewährungsanspruch in materieller Hinsicht. Zwar muss im Rahmen eines effektiven Rechtschutzes die als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2005, 2007). Das bezieht sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch, der eine bestimmte materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Ausgestaltung aufweist. Der Gesetzgeber kann auch Regelungen treffen, die sich für den Rechtsschutzsuchenden einschränkend auswirken (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 31), wie eine fehlende gesetzliche Regelung über die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht den Bestand oder den Inhalt einer als verletzend behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen kann, wird grundsätzlich durch die Regelungen des einfachen Rechts bestimmt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1878). Der Kläger bzw. die Klägerin waren und sind nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz berührt, da ihnen die Rechtsordnung Rechtsinstitute an die Hand gegeben hat und gibt, die es ihnen ermöglicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen.

 hh)

Schließlich verfängt auch der Hinweis auf § 403 StPO nicht. Dort ist zwar geregelt, dass der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann. Indes kann die Klägerin hieraus nicht ableiten, dass grundsätzlich von der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs auszugehen wäre. Unabhängig davon, dass es sich bei § 403 StPO um eine spezielle Vorschrift der Strafprozessordnung handelt die nicht verallgemeinerungsfähig ist, lägen auch die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor.

 2.

Auf eine andere Anspruchsgrundlage kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese keinen Geldentschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden unter anderen Voraussetzungen rechtfertigen, wie §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StPO. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 189 StPO (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 14 Rz. 139).

 3.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2015 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.

 III.

 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

 Streitwert: 5.100,- EUR