09.06.2015

Ein unter Bewährung stehender Verurteilter kann mit Facebook Einträgen so gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist. Das hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.05.2015 entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld bestätigt.


Gegen den 1979 geborenen Verurteilten aus Löhne verhängte das Landgericht Bielefeld 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und neun Monaten. Der Verurteilte hatte seiner damaligen Ehefrau im Juni 2008 aus Verärgerung und in der irrigen Vorstellung, diese würde ihn betrügen, mit einem Messer schwere Stichverletzungen beigebracht, um diese zu töten. 2014 wurde der Strafrest nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der vierjährigen Bewährungszeit erhielt der Verurteilte die Weisung, es zu unterlassen, Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. In der Folgezeit postete der Verurteilte verschiedene Nachrichten auf seiner Facebook-Seite, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie “du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon”, zudem Affenfotos mit der Überschreibung “du bist ein Affe”, verbunden mit und dem Vornamen der Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der Geschädigten “sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln”.

Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats ist die Strafaussetzung zur Bewährung des Verurteilten zu Recht widerrufen worden. Der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen und gebe Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde. Die ihm erteilte Weisung, jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zur Geschädigten zu unterlassen, habe er mehrfach missachtet. Über die Einträge auf seiner Facebook-Seite habe der Verurteilte wiederholt direkt oder – indirekt – über die Schwester Kontakt zur Geschädigten aufgenommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und sie der Geschädigten übermitteln würden. Darauf sei es ihm angekommen. Auch habe er gewusst, dass die Geschädigte durch einen Bekannten selbst auf seine Facebook-Seite zugreifen könne. Dass sich die Geschädigte mit Hilfe Dritter Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft habe, entlaste den Verurteilten nicht, nachdem er die Facebook-Einträge seiner Seite öffentlich verwandt und sie damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht habe.

Die Vielzahl und der beleidigende Inhalt der Facebook-Einträge stellten einen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoß dar. Dieser gebe Anlass zu der Besorgnis, der Verurteilte werde erneut Straftaten – zumindest Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte – begehen. Darüber hinaus sehe der Senat die Gefahr, dass der Verurteilte der Geschädigten gegenüber erneut gewalttätig werde. Der der ersten Gewalttat zugrunde liegende Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet.

Rechtskräftiger Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 07.05.2015 (3 Ws 168/15)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2015