03.05.2016

Die Übermittlung bezogener Daten eines Fußballfans an den 1. FC Köln war rechtswidrig: Das Polizeipräsidium Köln hätte dem 1. FC Köln nicht mitteilen dürfen, dass gegen den Fan ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, entschied das Verwaltungsgericht Köln.

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Anwaltskanzlei Wienen

Die Übermittlung polizeilicher Daten an Private ist ein Thema, das immer einmal wieder für Diskussionen sorgt.

In dem aktuellen Urteil ging es darum, dass ein Fußballfan sich gegen folgende zwei Maßnahmen wandte:

1. Datenübermittlung

Die Polizei hatte personenbezogene Daten über ihn an den 1. FC Köln übermittelt: Es handelte sich um die telefonische Mitteilung der Polizei, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden.

2. Bundesweites Stadionverbot

Der 1. FC Köln  sprach daraufhin ein privatrechtliches bundesweites Stadionverbot aus. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde das Stadionverbot wieder aufgehoben.

Über das in am 28.04.2016 verkündete Urteil, Aktenzeichen: 20 K 583/14, berichtet das VG Köln in seiner Pressemitteilung vom 29.04.2016:

“Im Januar 2014 hatte das Polizeipräsidium Köln dem Kläger ein Aufenthaltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das Polizeipräsidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden. Der 1. FC Köln hatte daraufhin ein privatrechtliches bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, das nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wieder aufgehoben worden war.

Gegen diese beiden Maßnahmen wendet sich der Kläger. Er hat geltend gemacht, die der Gefahrenprognose des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegte Tatsachengrundlage sei nicht zutreffend. Für die Weitergabe der genannten Information an den 1. FC Köln verbunden mit der Anregung eines Stadionverbots gebe es keine Rechtsgrundlage.

Nachdem das Polizeipräsidium auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig war, ist das Verfahren insoweit eingestellt worden. Im Übrigen hat das Gericht der Klage stattgegeben. Die telefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei habe seinerzeit zwar aus ihrem Blickwinkel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens sei, habe aber den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt, weil es bereits an einem Anfangsverdacht für Straftaten fehle. Die der Mitteilung an den 1. FC Köln unausgesprochen zugrundeliegende Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich vorlägen, treffe daher nicht zu. Diese Mitteilung, die Grundlage für ein mögliches Stadionverbot sein sollte, sei mithin fehlerhaft gewesen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.”

Die Übermittlung polizeilicher Daten an Private ist ein Thema, das immer einmal wieder für Diskussionen sorgt.

Im Berliner ASOG findet sich die Rechtsgrundlage dazu in § 45. Während § 44 ASOG die Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs regelt, geht es bei § 45 ASOG um Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs:

§ 45 ASOG
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das

1.
zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
2.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist oder

4.
der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen,
5.
der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die betroffene Person eingewilligt hat oder in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

(2) § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutzrecht finden Sie hier.

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